Der GdS bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem sogenannten Postdiskotomiesyndrom) ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte.
Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. Sogenannte Wirbelsäulensyndrome (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie, sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten.
Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein.
ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität
mit geringen funktionellen Auswirkungen
mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt
mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt
mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten
mit besonders schweren Auswirkungen
bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit
Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen – oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose – sowie Auswirkungen- auf die inneren Organe (z. B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen (z. B. Postdiskotomiesyndrom) ein GdS über 30 in Betracht kommen.
Das neurogene Hinken ist etwas günstiger als vergleichbare Einschränkungen des Gehvermögens bei arteriellen Verschlusskrankheiten zu bewerten.
Ein wichtiger Schritt auf dem Weg zum Schwerbehindertenausweis ist die Geltendmachung von Beeinträchtigungen der Wirbelsäule.
So seltsam das vielleicht anmuten mag: Nicht selten werden gerade Wirbelsäulenbeschwerden im Antrag auf Zuerkennung des Grades der Behinderung überhaupt nicht angegeben.
Im Rahmen meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt muß ich immer wieder feststellen, dass von Mandanten im Vorfeld mit viel Mühe und Aufwand alle möglichen Gesundheitsstörungen im Antrag auf den Schwerbehindertenausweis eingetragen, ausgerechnet aber Beeinträchtigungen der Wirbelsäule überhaupt nicht erwähnt wurden!
Die Nachfrage bei den Mandanten ergibt immer wieder das identische Ergebnis: Der Grund für das Weglassen der Wirbelsäulenbeschwerden liegt darin, dass Beeinträchtigungen der Wirbelsäule in allen ihren Erscheinungsarten weit verbreitet sind – fast jeder ab dem dreißigsten oder fünfunddreißgsten Lebensjahr dürfte den einen oder anderen Befund an der Wirbelsäule haben, seien es nun Bewegungseinschränkungen, Belastungseinschränkungen oder auch anhaltende Schmerzzustände aus dem Bereich der Wirbelsäule heraus.
Aufgrund ihrer Häufigkeit werden diese Beeinträchtigungen geradezu als "normal" angesehen und deswegen nicht selten im Antrag gegenüber dem Versorgungsamt gar nicht mehr angegeben
Das ist natürlich ein fataler strategischer Fehler, da Wirbelsäulen-Beeinträchtigungen in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen - die Tabelle, nach welcher der Grad der Behinderung maßgeblich bestimmt wird - relativ hoch eingestuft sind und nicht selten dazu führen, dass aufgrund der Schäden an der Wirbelsäule für das Funktionssystem Rumpf dann bereits ein Einzel-GdB von 30, mitunter auch 40, in Ansatz zu bringen ist.
Ein GdB von 30 oder 40 wegen eines Wirbelsäulenschadens ist dann bereits ein gutes Sprungbrett für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Wer allerdings meint, alleine mit seinem Rückenleiden einen Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderung zuerkannt zu bekommen, dürfte in den meisten Fällen die Erfahrung machen, dass man ausschließlich mit Wirbelsäulenbefunden nur äußert selten einen GdB von 50 bekommt. Dazu weiter unten.
Ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 alleine aus Beeinträchtigungen der Wirbelsäule heraus hat dann aber bereits den Vorteil, dass man sich kündigungsschutzrechtlich dadurch bereits einem "echten" Schwerbehinderten (GdB 50) gleichstellen lassen kann.
Dass es durchaus sinnvoll ist, bei Zuerkennung eines Grades der Behinderung von lediglich 20, 30 oder 40 weiterzumachen und gegebenenfalls in das Widerspruchsverfahren oder auch das Klageverfahren vor dem Sozialgericht und gegebenenfalls bis in die Berufung zu gehen, erfahren Sie ebenfalls noch an anderer Stelle auf dieser Website.
Rechtsanwalt Dotterweich, Konstanz
Wie Sie aus dem vorherigen Abschnitt bereits ersehen konnten, liefern die versorgungsmedizinischen Grundsätze hier zwar ein gewisses Gerüst für die Einstufung, schweigen sich aber im Weiteren darüber aus, wie die GdB-Tabelle im Einzelnen zu handhaben ist und ab wann denn eigentlich eine leichte, mittelschwere oder auch ein schwerer, gegebenenfalls auch ein Wirbelsäulenbefund mit besonders schweren Auswirkungen vorhanden ist.
Mehrere Abschnitte der Wirbelsäule betroffen - was gilt?
Um die Sache zusätzlich kompliziert (oder spannend) zu machen, wird dann zum Teil sogar noch ein GdB-Rahmen angegeben, so etwa bei mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten. Hier beträgt der Grad der Behinderung 30 bis 40.
Wann genau nun ein GdB von 30 oder ein GdB von 40 anzunehmen ist, wenn bei Ihnen zwei Wirbelsäulenabschnitte mittelgradig oder schwerer betroffen sind, erfahren Sie direkt aus den versorgungsmedizinischen Grundsätzen leider nicht. Der Text ist (auch) insoweit alles andere als eindeutig.
Hier ist nun bereits die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich, um sich nicht gleich von Anfang an im Verfahren falsch aufzustellen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in der Entscheidung vom 20.07.2018, L 8 SB 1348/18, die Situation wie folgt beschrieben:
Nach B Nr. 18.9 VG ist bei Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 10,
mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 20,
mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 30
und mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten ein GdB von 30 bis 40 gerechtfertigt.
Maßgebend ist dabei, dass die Bewertungsstufe GdB 30 bis 40 erst erreicht wird, wenn mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vorliegen. Die Obergrenze des GdB von 40 ist danach erreicht bei schweren Auswirkungen in mindestens zwei Wirbelsäulenabschnitten (Senatsurteil 24.01.2014 - L 8 SB 2497/11 - juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de). Erst bei Wirbelsäulenschäden mit besonders schweren Auswirkungen (z.B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst (z.B. Milwaukee-Korsett); schwere Skoliose (ab ca. 70° nach Cobb) ist ein GdB von 50 bis 70 und bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit ein GdB von 80 bis 100 gerechtfertigt.
Nur ein einziger Abschnitt der Wirbelsäule betroffen: Welcher Grad der Behinderung (GdB) kann maximal erreicht werden?
Nach dem System der Versorgungsmedizinischen Grundsätze beträgt der Grad der Behinderung bei
geringen funktionellen Auswirkungen: 10
mittelgradigen funktionellen Auswirkungen: 20
schweren funktionellen Auswirkungen : 30
Ist also nur ein einziger Abschnitt der Wirbelsäule (schwer) betroffen, ist ein höherer GdB als 30 für den Wirbelsäulenbefund in der Regel nicht nicht darstellbar, es sei denn, es liegen die erschwerenden Umstände vor wie zum Beispiel die ausdrücklich von den versorgungsmedizinischen Grundsätzen genannten
Zwei Abschnitte der Wirbelsäule betroffen: Welcher Grad der Behinderung (GdB) kann maximal erreicht weren?
Zwei Abschnitte der Wirbelsäule von schweren funktionellen Auswirkungen betroffen
Wenn wirklich an zwei Abschnitten der Wirbelsäule schwere funktionelle Auswirkungen vorliegen: 40.
Eine "Kompensation" dieser Voraussetzung etwa durch zwei mittelgradig beeinträchtigte Abschnitte plus einem einzigen schwer beeinträchtigten Abschnitt kann nach der Systematik der Versorgungsmedizinischen Grundsätze nicht stattfinden.
Zwei mittelgradig betroffene Abschnitte und ein schwergradig betroffener Wirbelsäulenabschnitt ergeben also nur einen GdB von 30.
Ein mittelgradig betroffener Abschnitt und ein schwergradig betroffener Wirbelsäulenabschnitt ergeben ergeben folglich ebenfalls nur 30, nicht 40.
(--> Link)
Zwei Abschnitte der Wirbelsäule von mittelgradigen funktionellen Auswirkungen betroffen
Der GdB beträgt hier 30.
Liegen die erschwerende Umstände vor wie zum Beispiel die ausdrücklich von den versorgungsmedizinischen Grundsätzen genannten
Zwei Abschnitte der Wirbelsäule von geringen funktionellen Auswirkungen betroffen
In Teilen der Literatur wird noch vereinzelt die Auffassung vertreten, dass bei Beeinträchtigungen mit lediglich geringen funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten ein GdB von 20 "in Betracht kommen könne" (also keinesfalls regelmäßig anzusetzen ist).
Diese Auffassung dürfte noch aus dem "goldenen Zeitalter des Schwerbehindertenrechts" stammen, welches mittlerweile allerdings zwei Jahrzehnte zurückliegt und wo der Grad der Behinderung von der Versorgungsverwaltung teilweise mehr als nur großzügig bemessen wurde.
Mittlerweile haben sich die Dinge maßgeblich geändert und die Versorgungsverwaltung betreibt nunmehr einen außerordentlich restriktiven Kurs. Vor diesem Hintergrund dürfte ein Grad der Behinderung von 20 bei lediglich geringen funktionellen Auswirkungen, gleichgültig, ob zwei oder alle drei Abschnitte hiervon betroffen sind, wohl eher nicht durchzusetzen sein.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 11.01.2005 die vorausgegangene Entscheidung des Sozialgerichts Berlin bestätigt, welches einem Kläger mit einem leichtgradig betroffenen Wirbelsäulenabschnitt und einem weiteren leichtgradig bis allenfalls gelegentlich mittelgradig betroffenen Wirbelsäulenabschnitt einen GdB von 20 zugesprochen hatte.
Es darf bezweifelt werden, dass diese Entscheidung auch heute noch unter der mittlerweile auch bei den Sozialgerichten üblichen härteren Gangart so ausgefallen wäre.
Drei Abschnitte der Wirbelsäule betroffen: Welcher Grad der Behinderung (GdB) kann maximal erreicht weren?
Wenn drei Abschnitte der Wirbelsäule lediglich mittelgradig betroffen sind, ergibt sich aus der Systematik der versorgungsmedizinischen Grundsätze (welche diesen Fall nicht ausdrücklich regeln), dass der Grad der Behinderung hieraus ebenfalls lediglich mit 30 gebildet werden kann.
Trotz der Tatsache, dass nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen bereits bei zwei mittelgradigen Beeinträchtigungen der Wirbelsäule ein Grad der Behinderung von 30 beansprucht werden kann, gibt es keine "Prämie" für den dritten mittelgradig betroffenen Wirbelsäulenabschnitt dergestalt, dass deswegen dann ein GdB von insgesamt 40 für die Wirbelsäule zuzuerkennen ist. Es bleibt vielmehr beim diesbezüglichen GdB 30.
Drei Wirbelsäulenabschnitte?
Drei Wirbelsäulenabschnitte!
Teilweise vertritt die Versorgungsverwaltung die Auffassung, dass es gar keine drei Wirbelsäulenabschnitte gebe, sondern lediglich zwei.
Die Brustwirbelsäule und die Lendenwirbelsäule würden funktional eine Einheit ("Rumpfwirbelsäule") bilden. Man beruft sich hierbei auf manche Ausführungen in der medizinischen Literatur und legt das dann den Entscheidungen über den Grad der Behinderung zugrunde. Die Folge sind natürlich abenteuerliche Einstufungen des Grades der Behinderung, da das gesamte System der versorgungsmedizinischen Grundsätzen auf drei Wirbelsäulenabschnitte ausgelegt ist.
Dennoch wird von der Versorgungsverwaltung - zum Teil auch in Baden-Württemberg - weiterhin zum Teil an dieser rechtlich nicht haltbaren Sicht der Dinge festgehalten. Ein Grund mehr, sämtliche Entscheidungen der Versorgungsverwaltung einer kritischen Betrachtung zu unterziehen.
Sonderfall "mit besonders schweren Auswirkungen"
Ein Fall von "besonders schweren Auswirkungen" dürfte nur sehr selten anzutreffen sein, der Gesetzgeber hat hier mit der Formulierung
Per Definition sind hier bereits mehrere bzw. alle Wirbelsäulenabschnitte betroffen.
Man muss sich hier auch darüber klar sein, dass es sich bei der Aufzählung in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen nicht um Regelbeispiele handelt, bei deren Vorhandensein automatisch und zwingend ein entsprechender GdB-Rahmen eröffnet ist.
Es mag zwar verlockend erscheinen, bei erheblichen (schweren) Bewegungseinschränkungen in wenigstens zwei Wirbelsäulenabschnitten die Flucht in die Rubrik der "Versteifung großer Teile der Wirbelsäule" anzutreten mit der Konsequenz, dass ein GdB von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft auf jeden Fall schon einmal gesichert wäre.
Die Rechtsprechung (--> Link) fordert allerdings – angesichts der Systematik der versorgungsmedizinischen Grundsätze wohl mit Recht – das zur Annahme besonders schwerer Auswirkungen etwa auch das Bewegungsmuster so weit eingeschränkt sein muss, wie dieses typischerweise der Fall ist, wenn eine Rumpforthese getragen werden muss, welche drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst.
Die oben wiedergegebenen Grundsätze zur Bildung des Gesamt-Grades der Behinderung können nur dann angewandt werden, wenn zunächst einmal bestimmt wurde, welches Ausmaß von Betroffenheit der Wirbelsäule bzw. der einzelnen Abschnitte überhaupt vorliegt.
Die versorgungsmedizinischen Grundsätze liefern hierzu lediglich folgende Vorgaben:
Nachdem nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen zunächst einmal von den normalen Bewegungsmaßen der einzelnen Abschnitte der Wirbelsäule auszugehen ist, sind diese im Nachfolgenden zunächst einmal dargestellt. Zum Teil weichen die veröffentlichten Normalmaße in einzelnen Bereichen geringfügig von einander ab. In der Regel wird jedoch von den unten wiedergegebenen Werten ausgegangen.
Im Urteilsverzeichnis dieser Website sind einige Entscheidungen zu leicht -, mittel- und schwergradigen Beeinträchtigungen der Wirbelsäule und dem sich hieraus jeweils ergebenden Grad der Behinderung enthalten. Aus diesen Entscheidungen wird deutlich, dass es eine schematische Handhabung der Bewegungsmaße nicht gibt, ja nicht geben kann. Aus diesem Grunde gibt es auch definitiv keinen "GdB-Rechner" oder andere schematische oder automatisierte Methoden der Ermittlung des Grades der Behinderung.
HALSWIRBELSÄULE Bewegungsmaße normal
Vorneigen / Rückneigen
Seitneigen
Drehen rechts / links
BRUSTWIRBELSÄULE / LENDENWIRBELSÄULE Bewegungsmaße normal
Seitneigen
Drehen im Sitzen
Finger - Boden - Abstand (cm)
a) Ott Messstrecke DF C7 30 cm caudal
b) Schober Messstrecke DF S1 10 cm cranial
c) Messstrecke 10 cm mit Mittelpunkt DF L 1
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